Fachliche Potenziale des Bundesteilhabegesetzes für die Suchthilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind keine Fürsorgeleistungen mehr, sondern müssen den Rechtsanspruch auf Selbstbestimmung, Teilhabe und Partizipation einlösen. Zudem soll die Ausgabendynamik der Eingliederungshilfe gebremst werden. Grundlage für die Umsetzung der Leistungen sind vertragliche Regelungen. In ihrem Artikel zeigt Stefanie Gellert-Beckmann auf, wie die Suchthilfe von der Umstellung auf das BTHG profitieren kann. Systematisch klopft sie verschiedene Grundsätze und Regelungen des BTHG daraufhin ab, welche Entwicklungsmöglichkeiten sie für die Suchthilfe bieten, beispielsweise die Neubewertung von Paradigmen wie die Abstinenzorientierung oder die weitere Professionalisierung durch die Implementierung von fachlichen Konzepten und Verfahren.
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